Dies gilt selbst für den Fall, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen im Handelsregister aufgeführten Strohmann handelte, der das Unternehmen nicht effektiv verwaltete (vgl. hierzu E. 3b). Da der Beschwerdeführer von seinem Verwaltungsratsmandat zu keiner Zeit zurücktrat und auch kein vorheriger effektiver Austritt aus der Gesellschaft geltend gemacht wird, dauert seine Verantwortlichkeit bis zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.