Somit war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. August 2006 bis 6. September 2011 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft. Gemäss oben besprochener Rechtsprechung hatte er damit eine Organfunktion inne, weshalb er unter anderem auch für die rechtzeitige Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war und daher als haftpflichtiges Organ in Betracht kommt. Dies gilt selbst für den Fall, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen im Handelsregister aufgeführten Strohmann handelte, der das Unternehmen nicht effektiv verwaltete (vgl. hierzu E. 3b).