Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. August 2006 als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Er hatte sein Mandat bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister am 6. September 2011 inne. Während dieser ganzen Zeit waren ausser ihm keine anderen Verwaltungsratsmitglieder im Handelsregister eingetragen. Somit war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. August 2006 bis 6. September 2011 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft.