a) Es steht fest und ist unbestritten, dass die Gesellschaft in den Jahren 2008, 2009 und 2010 – entgegen der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AHVG – paritätische bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt hat und der Vorinstanz dadurch ein Schaden entstanden ist. Eine erste Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse betreffend die Beitragsjahre 2009 und 2010 im Betrag von 25‘087.75 Franken wurde vom Beschwerdeführer bezahlt; dies nachdem die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und diese gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet hatte.