Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass vorliegend sowohl auf die Einvernahme von Zeugen wie auch auf die Anforderung der entsprechenden Bankunterlagen und Strafakten – wie vom Beschwerdeführer beantragt – verzichtet wird, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen das Gericht zur Überzeugung, dass der Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Kantonsgericht KG Seite 8 von 14