Ein Verwaltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 38/06 vom 26. Oktober 2006, E. 7.3 mit Hinweisen).