Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände bestehen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 405/99 vom 23. August 2000, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Keinen Rechtfertigungsgrund stellen hingegen fehlende finanzielle Mittel dar (ZAK 1985 621 f. E. 4). Auch ist bei den Rechtfertigungsgründen nicht wesentlich, ob die Liquiditätsprobleme selbstverschuldet sind (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/02 vom 4. März 2004, E. 5.2).