Ein solcher Rechtfertigungsgrund wurde bei einem Unternehmer angenommen, der in einer für die ganze betreffende Branche schwierigen Phase das getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte; im Bestreben, sein Unternehmen zu erhalten, hat er zuerst die für dessen Überleben wesentlichen Forderungen der Arbeitnehmer und Lieferanten befriedigt, wobei er damit rechnen durfte, die Forderungen der Sozialversicherung innert nützlicher Frist begleichen zu können (BGE 108 V 183). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind daher dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der