Die Berufung auf Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe ist allerdings nur in einem engen Rahmen möglich. Eine Rechtfertigung ist insbesondere denkbar, wenn die Arbeitgeberfirma bzw. deren Organe durch die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen können. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (SVR 2003 AHV Nr. 5 S. 13 E. 5.3.3 sowie ZAK 1988 600 E. 5c).