In solchen ungesicherten Verhältnissen hat sich der Verwaltungsrat eines Kleinunternehmens Gewissheit über die Zahlung der AHV-Beiträge zu verschaffen. Der Kausalzusammenhang wäre daher nur durch einen früheren Rücktritt infolge Verlusts der Dispositionsmöglichkeit unterbrochen worden, weshalb der zurückgetretene Verwaltungsrat seiner Haftung bereits ab diesem Zeitpunkt hätte entgehen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 11. April 2011, E. 4.4.2).