Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 11. April 2011, E. 4.3). Dem ist aber nicht so, wenn für den Verwaltungsrat zwar nicht die kriminellen Machenschaften, so aber doch die von Anfang an fehlende Ordnungsmässigkeit des gesamten Geschäftsgebarens der Unternehmung – hätte er sich um seine Pflichten als Verwaltungsrat gekümmert – klar erkennbar gewesen waren. In solchen ungesicherten Verhältnissen hat sich der Verwaltungsrat eines Kleinunternehmens Gewissheit über die Zahlung der AHV-Beiträge zu verschaffen.