Als Beispiel sei hier BGE 112 V 1 erwähnt. Es handelte sich dabei um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur; das Aktienkapital belief sich auf 50'000 Franken und der für den Schaden nach Art. 52 AHVG in Anspruch Genommene war einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat.