Verpflichtungen gehalten, insbesondere ist mit Nachdruck auf eine Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes hinzuwirken (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 18 S. 61 und SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 4). Diese unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats ergibt sich aus Art. 716a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obligationenrecht (OR; SR 220), wonach dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen obliegt, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 5).