Ergibt sich aus diesen Informationen oder irgendwelchen Quellen der Verdacht, dass die Beitragspflicht mangelhaft erfüllt ist, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 267/02 vom 21. Januar 2004, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 114 V 219, E. 4a). Gerade bei schwierigen finanziellen Verhältnissen ist die Gesellschaft wie auch der Verwaltungsrat zu besonders sorgfältigem Handeln hinsichtlich der AHV-rechtlichen