dabei muss es sich jedoch laufend über den Geschäftsgang informieren, Rapporte verlangen, sie sorgfältig studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einziehen und Irrtümer abzuklären versuchen (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 53 mit Hinweis). Ergibt sich aus diesen Informationen oder irgendwelchen Quellen der Verdacht, dass die Beitragspflicht mangelhaft erfüllt ist, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 267/02 vom 21. Januar 2004, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 114 V 219, E. 4a).