Das nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken; dabei muss es sich jedoch laufend über den Geschäftsgang informieren, Rapporte verlangen, sie sorgfältig studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einziehen und Irrtümer abzuklären versuchen (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 53 mit Hinweis).