Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 253, E. 3b). Dem Verwaltungsrat einer Grossunternehmung kann es nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden, wenn er nicht jedes Geschäft, sondern die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang allgemein überprüft (ZAK 1978 252 E. 6). Das nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken;