c) Gemäss der gesetzlichen Ordnung besteht die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 199, E. 1). Grobfahrlässig handelt, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (ZAK 1988 599 E. 5a; BGE 112 V 156, E. 4, bestätigt in BGE 132 III 523, E. 4.6).