Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte nehmen können. Mit anderen Worten kann ein Verwaltungsrat in der Regel nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes geschuldet und fällig waren (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 11/00 vom 20. März 2001, E. 5a). Kantonsgericht KG Seite 5 von 14