52 AHVG erstreckt sich somit subsidiär auf alle für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 114 V 213, E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen namentlich Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft (BGE 123 V 12, E. 5b) als subsidiär haftpflichtige Organe in Betracht. Ferner handelt gemäss ständiger Rechtsprechung ein im Handelsregister aufgeführter Strohmann, der aber das Unternehmen nicht effektiv führt, grobfahrlässig (Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 126/04 vom 8. September 2005, E. 4 sowie H 217/02 vom 23. Juni 2003, E. 5.3).