In diesem Zusammenhang wird von der so genannten subsidiären Haftung der Organe gesprochen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich nicht nur auf die formellen Organe einer juristischen Person, sondern auch auf Personen, die im Beitragswesen tatsächlich die Funktionen von Organen erfüllt haben, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Die Haftung nach Art. 52 AHVG erstreckt sich somit subsidiär auf alle für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 114 V 213, E. 3 mit Hinweisen).