b) Ist der Arbeitgeber selbst nicht mehr in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen, können unter bestimmten Voraussetzungen alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen für den Schaden verantwortlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang wird von der so genannten subsidiären Haftung der Organe gesprochen.