1. Die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. November 2012 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, die Rechtmässigkeit des gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruchs prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten.