In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es folgten weitere Eingaben der Parteien, in welchen diese an ihren Standpunkten festhielten. In der Folge wurde dem Ehepaar D.________ und G.________, E.________ und F.________ die Möglichkeit eingeräumt, sich zum vorliegenden Verfahren schriftlich zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte einzig F.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2015 Gebrauch. Erwägungen