Am 21. Dezember 2012 erhob A.________, rechtsgültig vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Er macht im Wesentlichen geltend, ihm könne kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Da der adäquate Kausalzusammenhang durch kriminelle Machenschaften der Geschäftsleitung unterbrochen werde, entfalle seine Schadenersatzpflicht.