Auch gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Mai 2012 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2012 bestätigte die Ausgleichskasse die angefochtene Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Verfügung und wies die erhobene Einsprache ab. Sie erwog, A.________ sei Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft mit Einzelunterschrift gewesen. Würden dem Organ einer Gesellschaft Informationen verweigert, so habe dieses darauf zu bestehen und sich, wenn die Geschäftsführung keine Auskunft erteile, beim Buchhalter zu erkundigen; andernfalls habe es zurückzutreten. Ein Organ, welches nicht so handle, verletze seine Sorgfaltspflicht und sei verantwortlich.