C. Am 11. Mai 2012 teilte die Ausgleichskasse D.________, E.________, A.________, F.________ und G.________ mit, dass sie von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG verschiedene Unterlagen zugestellt erhalten habe, aus denen hervorgehe, dass in den Beitragsjahren 2008, 2009 und 2010 mehrere Arbeitnehmer nicht gemeldet worden seien. Die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge würden sich auf 20‘619.90 Franken belaufen. Für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden seien die genannten Personen solidarisch haftbar.