B. Die Gesellschaft war als beitragspflichtige Arbeitgeberin zunächst der Ausgleichskasse X.________ und anschliessend der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2010 forderte die Ausgleichskasse von D.________, E.________, A.________, F.________ und G.________ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Beitragsjahre 2009 und 2010 im Gesamtbetrag von 165‘731.55 Franken. Gegen diese Verfügung erhob unter anderem A.________ Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. September 2011 teilweise guthiess und die Summe, auf welcher Beiträge zu entrichten seien, auf 123‘791.75