{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-487_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_487_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_487", "Checksum": "cdeaa72bc2bf240a011a67fc8f0eafb9"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["605 2012 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zudem war er – wie später bei der B.________ – auch bei der U.________\nder Vorgänger des Beschwerdeführers als VR-Mitglied mit Einzelunterschrift.\n\nAngesichts der Umstände des vorliegenden Falles sowie aufgrund der doch reichen Erfahrung des\nBeschwerdeführers als Verwaltungsrat aus seinen vorherigen Mandaten – deren 12 – musste er\nsich seiner grossen Verantwortung bewusst gewesen sein und es wäre eigentlich zu erwarten\ngewesen, dass er sich bereits vor der Mandatsübernahme eingehend über die Gesellschaft ins\nBild setzt und bei fehlenden Informationen über diese das Mandat gar nicht annimmt. Dem war\naber nicht so. Nach der Mandatsübernahme hätte es ihm sehr schnell klar sein müssen, dass bei\nder Gesellschaft gewisse Unregelmässigkeiten bestanden. Dies spätestens, nachdem er die der\nGesellschaft am 29. Oktober 2004 erteilte Betriebsbewilligung eingesehen hatte, um deren\nErneuerung er sich hätte kümmern müssen.\n\nf) Wie bereits dargestellt finden sich wenig Anhaltspunkte für ein Aktivwerden des\nBeschwerdeführers während seines Mandates und es existieren weder Belege, noch bringt er\nwelche vor, welche darlegen, dass er sich tatsächlich nachhaltig darum bemüht hat, die\nerforderlichen Informationen zu erlangen, und er hat deshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu\ntragen.\n\n4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, der Höhe des Schadens und der langen\nDauer des Zahlungsausstandes ist in casu insgesamt von einem qualifizierten Verschulden des\nBeschwerdeführers auszugehen und die Grobfahrlässigkeit ist damit erstellt. Seine persönliche\nHaftung wegen grobfahrlässiger Verletzung von organrechtlichen Pflichten ist deshalb gegeben\nund es liegen wie dargelegt auch keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vor noch\nwerden solche geltend gemacht.\n\nSchliesslich ist auch die Adäquanz zwischen der Beitragsrückbehaltung und dem Schadenseintritt\ngegeben. Hätte der Beschwerdeführer die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge überprüft\nund in der Folge veranlasst, wäre es nicht zum Beitragsausfall gekommen.\n\nAus den genannten Gründen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2012\nzu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2012 vollumfänglich\nabzuweisen.\n\n5. a) Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des\nVerfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.\n\nDa der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf\nParteientschädigung.\n\nb) In seiner Eingabe vom 12. Juni 2015 macht F.________ eine Parteientschädigung in der\nHöhe von 1‘000 Franken geltend. Angesichts des rein formellen Charakters der Beiladung, der\ngeringen Bedeutung der Streitsache für ihn selbst – die von der Ausgleichskasse ihm gegenüber\ngeltend gemachten Schadenersatzforderungen wurden vom Kantonsgericht mit Urteil vom 21.\nNovember 2013 bereits rechtskräftig beurteilt – sowie des geringen zeitlichen Aufwandes seines\nRechtsvertreters erscheint die Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn nicht gerechtfertigt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 14 von 14\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nIII. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\neingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die\nBeschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Sie müssen\ndie Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung dieses Urteils verlangen. Damit das\nBundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der\nangefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor\ndem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nFreiburg, 22. Juni 2015/dki\n\nPräsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin\n"}