{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-487_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_487_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_487", "Checksum": "cdeaa72bc2bf240a011a67fc8f0eafb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDer Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, G.________ habe eine grosse\nAnzahl von Rechnungen für Dienstleistungen der Gesellschaft auf ein neu errichtetes und in der\nBuchhaltung der Gesellschaft nicht angegebenes Konto bezahlen lassen; in den Jahren 2007 und\n2008 seien Beträge von insgesamt über einer Million Franken auf dieses Konto einbezahlt worden.\nHierbei handle es sich um kriminelle Machenschaften eines Organes der Gesellschaft, welche den\nKausalzusammenhang unterbrechen würden. In der Tat wäre die Gesellschaft in der Lage\ngewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, sofern diese Beträge auf das Konto der\nGesellschaft überwiesen und ordnungsgemäss verbucht worden wären. Ein Konkurs der\nGesellschaft wäre nie Thema gewesen und es wäre mithin auch nie zu Schadenersatzforderungen\nder Vor-instanz gekommen.\n\nOb im konkreten Fall G.________ tatsächlich ein nicht deklariertes Konto eröffnet hatte und darauf\nBeträge von über einer Million Franken einzahlen liess, ohne dass der Beschwerdeführer etwas\ndavon wusste, ist vorliegend nicht entscheidrelevant. Auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen\nist, dass der Beschwerdeführer von den Geschäftsführern, insbesondere von G.________, über\ndie tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft hinters Licht geführt worden ist, so\nkann vorliegend nicht gesagt werden, er sei durch strafrechtlich relevante Machenschaften der\nGeschäftsführung über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse in die Irre geführt und\ndadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert worden; entsprechendes wird vom\nBeschwerdeführer auf jeden Fall nicht geltend gemacht. Dass die Sozialversicherungsbeiträge von\nder Gesellschaft nicht bezahlt wurden, hat im konkreten Fall weder mit den finanziellen\nVerhältnissen der Gesellschaft zu tun, noch mit der Tatsache, dass über die Gesellschaft der\nKonkurs eröffnet werden musste. Der der Ausgleichskasse entstandene Schaden ist vielmehr\ndarauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht\nnachgekommen ist, weshalb er die bei der Ausgleichskasse bestehenden Ausstände nicht\nfeststellen und keine entsprechenden Schritte einleiten konnte, um den rechtmässigen Zustand\nwiederherzustellen. Denn wäre der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Verwaltungsrat\nnachgekommen und hätte er sich Gewissheit über die Zahlung der AHV-Beiträge verschafft, hätte\ner feststellen können, dass die Gesellschaft von der Ausgleichskasse wiederholt betrieben werden\nmusste, da sie regelmässig die Akontozahlungen verweigerte – so musste die Gesellschaft im\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 14\n\nBeitragsjahr 2008 für jede einzelne Rechnung betrieben werden – und mit Nachdruck auf eine\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes hinwirken können. Dass dies nicht geschehen\nist, hat er sich und seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben. Mit anderen Worten muss sich der\nBeschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er durch pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte\nverhindern können.\n\nd) Zwar kann die vorübergehende Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen unter\ngewissen Umständen gerechtfertigt sein, wenn damit das Überleben der Unternehmung gesichert\nwerden kann. Davon kann vorliegend aber mitnichten die Rede sein. Rechtfertigungs- oder\nExkulpationsgründe werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.\n\ne) Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass es bei\nseinem Engagement bei der Gesellschaft bei weitem nicht um seine erste Erfahrung als\nVerwaltungsrat handelte. So war oder ist er Verwaltungsrat (nachfolgend: VR) bzw.\nGeschäftsführer/Direktor in folgenden Unternehmungen:\n\n 23. April 1997 bis 1. Juni 2001: VR-Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien der\nH.________;\n 29. April 1997 bis 5. Dezember 2002: VR-Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien der\nI.________ (am 11. Dezember 2002 erfolgte die Löschung im Handelsregister);\n 1. Mai 1997 bis 30. Mai 2001: VR-Präsident mit Kollektivunterschrift zu zweien der\nJ.________ (Namensänderung in K.________ am 15. Juli 1999; aufgelöst am 17. Mai\n2001 und übernommen von L.________);\n April 1999 bis 1. Juni 2001: VR-Mitglied und VR-Sekretär mit Kollektivunterschrift zu\nzweien der M.________;\n April 1999 bis 11. Juni 2001: VR-Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien der\nL.________;\n 12. Dezember 2002 bis 4. Februar 2004: VR-Sekretär, anschliessend bis 12. September\n2006 Direktor mit Einzelunterschrift und anschliessend bis 17. März 2011 Geschäftsführer\nmit Einzelunterschrift der N.________;\n 17. Januar 2005 bis 15. September 2009: Direktor mit Einzelunterschrift und\nanschliessend bis heute VR-Mitglied mit Einzelunterschrift bei der O.________;\n 16. Februar 2005 bis 9. Dezember 2008: VR-Mitglied mit Einzelunterschrift bei der\nP.________ (15. Dezember 2008 aus dem Handelsregister gelöscht);\n 5. Mai bis 11. Mai 2005: VR-Mitglied mit Einzelunterschrift bei der Q.________ (ab\n11. Mai 2005 in R.________);\n 5. April 2007 bis 3. März 2008: Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift,\nanschliessend bis 21. April 2009 Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung bei der\nS.________;\n seit dem 24. April 2007: Direktor mit Einzelunterschrift bei der T.________;\n 15. November 2007 bis 7. April 2008: VR-Mitglied mit Einzelunterschrift bei U.________;\n seit dem 16. Juli 2009: VR-Mitglied mit Einzelunterschrift bei V.________.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 13 von 14\n\n"}