{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-487_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_487_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_487", "Checksum": "cdeaa72bc2bf240a011a67fc8f0eafb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Nachdem die Sicherheits- und Justizdirektion im April 2004 Kenntnis davon\nerhielt, dass ein Agent der Gesellschaft über keinen Legitimationsausweis im Sinne des\nKonkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (SGF 559.6) verfügte, wurde\nein Verfahren zwecks Erteilung der entsprechenden Bewilligung eröffnet. Im Rahmen dieses\nVerfahrens ergaben sich Zweifel darüber, ob der der Gewerbepolizei gemeldete Leiter des\nUnternehmens auch der tatsächliche Leiter des Unternehmens war, weshalb die Sicherheits- und\nJustizdirektion erwog, der Gesellschaft die Betriebsbewilligung wieder zu entziehen. In der Folge\ntrat der gemeldete Leiter des Unternehmens zurück und E.________ wurde als sein Nachfolger\nbezeichnet. Am 29. Oktober 2004 wurde der Gesellschaft die Betriebsbewilligung – unter den\nfolgenden Auflagen – erteilt: E.________ habe das Unternehmen auch tatsächlich zu leiten,\ngegenüber Dritten sowie Agenten als Vertreter der Gesellschaft aufzutreten (insbesondere:\nVerträge zu verhandeln und zu unterzeichnen) und Zugang zu den Gesellschaftskonten zu haben;\nD.________ habe sich auf seine Funktion als juristischer Berater zu beschränken, nicht mehr\npersönlich auf dem Terrain der Gesellschaft zu erscheinen und Verträge mit Dritten oder Agenten\nzu verhandeln oder zu unterzeichnen. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen werde die\nBetriebsbewilligung widerrufen. Nichts desto trotz wurde nur eineinhalb Jahre später, am 14.\nFebruar 2006, D.________ als Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift im Handelsregister\neingetragen. Eine Unregelmässigkeit, die der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, zumal –\ngemäss seinen eigenen Angaben – seine einzige Aufgabe darin bestand, um die Erneuerung der\nBetriebsbewilligung besorgt zu sein. Wäre er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte er die\nGesellschaft auf die Nichteinhaltung der Auflagen hinweisen und dafür sorgen müssen, dass sich\nD.________ aus den operativen Tätigkeiten der Gesellschaft umgehend wieder zurückzieht und\nals Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift aus dem Handelsregister gelöscht wird; dies ist\naber nicht geschehen. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen\nganz allgemein eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher\nVorschriften im Allgemeinen und der Einhaltung der AHV-rechtlichen Verpflichtungen im\nBesonderen ausüben müssen. Diese Kontroll- und Aufsichtspflichten sind nicht delegierbar; sie\ngelten somit auch für nicht geschäftsführende Verwaltungsräte.\n\nDer Beschwerdeführer bringt vor, seine Wahl sei erfolgt, weil die Gesellschaft Probleme mit der\nkantonalen Bewilligung zur Ausübung der Dienstleistungen im Sicherheitsbereich gehabt habe. Er\nhabe sich fortan insbesondere um die Kontakte mit den zuständigen Behörden gekümmert, um die\nnotwendige Bewilligung zu erhalten; um die übrigen administrativen Angelegenheiten der\nGesellschaft habe er sich nicht gekümmert. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist dieses\nVerhalten nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Zudem sind die Behauptungen des\nBeschwerdeführers nicht glaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten; dies aus den\nfolgenden Gründen: Der Gesellschaft wurde am 29. Oktober 2004 – unter Auflagen – eine\nBetriebsbewilligung erteilt. Diese war vier Jahre gültig (Art. 12a Abs. 1 des Konkordats); ein\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 14\n\nGesuch um Erneuerung der Bewilligung hätte spätestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung\n(Art. 12a Abs. 2 des Konkordats) gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde aber\nbereits am 29. August 2006 als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister\neingetragen; zu diesem Zeitpunkt war die der Gesellschaft erteilte Bewilligung aber noch zwei\nJahre gültig. Insofern ist nicht ersichtlich, worin die Probleme mit der Betriebsbewilligung\nbestanden haben, ausser der Beschwerdeführer bezieht seine Aussage auf den Umstand, dass\ndie Gesellschaft am 14. Februar 2006 D.________ als Zeichnungsberechtigten mit\nEinzelunterschrift im Handelsregister eintragen liess und damit gegen die der Gesellschaft mit der\nErteilung der Betriebsbewilligung auferlegten Auflagen verstiess, welche sicherstellen sollen, dass\ndie Gesetzgebung über die Sicherheitsunternehmen eingehalten wird. Kommt hinzu, dass\nerstaunlicherweise nicht der Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 um Erneuerung der\nBetriebsbewilligung ersuchte, sondern E.________ ; dies obschon gemäss den eigenen Angaben\ndes Beschwerdeführers seine einzige Aufgabe darin bestand, sich um die Erneuerung der\nBetriebsbewilligung zu kümmern. Die Rolle, welche der Beschwerdeführer in der Gesellschaft\nspielte, bleibt damit weitgehend unklar.\n\nc) Es stellt sich weiter die Frage, ob zwischen der grobfahrlässigen Verletzung der Kontrollund Aufsichtspflichten durch den Beschwerdeführer und dem Eintritt des Schadens ein adäquater\nKausalzusammenhang besteht.\n\n"}