{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-487_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_487_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_487", "Checksum": "cdeaa72bc2bf240a011a67fc8f0eafb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zeichnungsberechtigt waren weiter E.________\n(bis 23. März 2009 Kollektivunterschrift zu zweien, ab 24. März 2009 Einzelunterschrift) und\nF.________ (ab 24. März 2009 Kollektivunterschrift zu zweien). Bei derart einfachen und leicht\nüberschaubaren Verhältnissen musste vom einzigen Verwaltungsratsmitglied, der als solcher die\nVerwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick\nüber alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn die\nGeschäftsführung nicht von ihm selber wahrgenommen wurde; dies gilt insbesondere auch\nhinsichtlich der Einhaltung der AHV-rechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft. Der Vorhalt des\nBeschwerdeführers, wonach er sich – mit Ausnahme der Erneuerung der Betriebsbewilligung –\nnicht um die administrativen Angelegenheiten der Gesellschaft gekümmert habe, stösst damit ins\nLeere. Die dem Verwaltungsrat obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten sind nicht delegierbar\nund gelten somit grundsätzlich auch für nicht geschäftsführende Verwaltungsräte, wobei bei einem\neinzigen Verwaltungsrat ein strenger Massstab anzulegen ist. So muss vom einzigen\nVerwaltungsrat einer Aktiengesellschaft der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma\nselbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse nicht von ihm selbst, sondern von der\nGeschäftsleitung oder sogar von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden. Zur\nÜberwachungspflicht als Verwaltungsrat gehört es, sich laufend über den Geschäftsgang zu\ninformieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nötigenfalls ergänzende\nAuskünfte einzuziehen und Irrtümer abzuklären zu versuchen. Ferner kann sich ein Verwaltungsrat\n– wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich\nihrer Bedeutung wegen befassen musste – nicht mit dem Einwand von seiner Haftung, er habe\nkeinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt.\n\nSpätestens nachdem der Beschwerdeführer zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft\ngewählt worden war, hätte er sich sogleich um Zugang zu den notwendigen Unterlagen bemühen\nund bei deren Nichterhalt sofort die entsprechenden Konsequenzen ziehen müssen. Dies gilt umso\nmehr beim Verdacht von falscher oder unsorgfältiger Ausübung von delegierten\nGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen, wie es hier offenbar der Fall war. So wäre er als\nVerwaltungsrat verpflichtet gewesen, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine\ngenaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben.\nDer Beschwerdeführer hat aber vorliegend in keiner Weise dargelegt, inwiefern er sich persönlich\num die Angelegenheiten der Gesellschaft bemüht hat, er bringt nur pauschal vor, er habe sich um\ndie notwendige Bewilligung zur Ausübung der Dienstleistungen im Sicherheitsbereich gekümmert\nund in diesem Zusammenhang Besprechungen mit dem Vorsteher der Sicherheits- und\nJustizdirektion geführt. Stützt man auf diese Aussagen ab, wäre der Beschwerdeführer faktisch als\nStrohmann zu betrachten. Der Schuldvorwurf, welcher einen fiduziarischen Verwaltungsrat oder\neinen Strohmann trifft, rührt aber gerade aus dem Umstand, sich auf eine Verwaltungsratsstellung\nin Verhältnissen eingelassen zu haben, die ihm die richtige gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung\ndieses Amtes (Art. 716a OR) verunmöglichen. Denn als grobfahrlässig gilt, wie bereits oben\ndargestellt, eben gerade auch die Passivität von faktisch von der Geschäftsführung\nausgeschlossenen Verwaltungsräten.\n\nSelbst wenn der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt würde und davon auszugehen wäre,\ndass er sich – abgesehen von der Erneuerung der Betriebsbewilligung – nicht um die\nadministrativen Angelegenheiten der Gesellschaft gekümmert habe, genügt dies allein nicht, um\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 14\n\nihn von seiner Haftung zu befreien. Als faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener\nVerwaltungsrat hätte er sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher bemühen\nmüssen. Dass er dies auch tatsächlich getan hat, wird vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm\nobliegenden Mitwirkungspflicht weder geltend gemacht noch belegt. Damit ist nicht erstellt, dass\nder Beschwerdeführer während der Dauer seines Mandates tatsächlich jemals seinen gesetzlichen\nÜberwachungspflichten als Verwaltungsrat nachgekommen wäre und Zugang zu den Unterlagen\nder Unternehmung verlangt hätte.\n\n"}