{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-487_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_487_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_487", "Checksum": "cdeaa72bc2bf240a011a67fc8f0eafb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Werden solche entlastende Umstände\nnicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres\nersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht\ngefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf\nallfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (Entscheid des Bundesgerichts 9C_325/2010\nvom 10. Dezember 2010, E. 4.1).\n\n3. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer persönlich für den der Vorinstanz\nzugefügten Schaden haftet, wobei weder die Höhe der Schadenersatzforderung noch die\nRechtzeitigkeit der entsprechenden Verfügung bestritten ist.\n\nAls Vorbemerkung ist festzuhalten, dass vorliegend sowohl auf die Einvernahme von Zeugen wie\nauch auf die Anforderung der entsprechenden Bankunterlagen und Strafakten – wie vom\nBeschwerdeführer beantragt – verzichtet wird, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse\nzu erwarten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen das Gericht zur Überzeugung,\ndass der Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 14\n\nBeweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte\nBeweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,\nS. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140, E. 5.3).\n\na) Es steht fest und ist unbestritten, dass die Gesellschaft in den Jahren 2008, 2009 und\n2010 – entgegen der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AHVG – paritätische bundesrechtliche\nSozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt hat und der Vorinstanz dadurch ein Schaden entstanden\nist. Eine erste Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse betreffend die Beitragsjahre 2009 und\n2010 im Betrag von 25‘087.75 Franken wurde vom Beschwerdeführer bezahlt; dies nachdem die\nAusgleichskasse den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und diese gegen ihn\neine Strafuntersuchung eröffnet hatte. Die nunmehr noch ausstehenden Beiträge der Beitragsjahre\n2008, 2009 und 2010 betreffen Arbeitnehmer, welche der Ausgleichskasse nicht gemeldet worden\nwaren; eine Tatsache, von welcher die Ausgleichskasse erst im Mai 2011 erfuhr. Diese zweite\n– unter anderem gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte – Schadenersatzforderung\nder Ausgleichskasse beläuft sich auf 20‘619.90 Franken; im Einspracheentscheid vom 21.\nNovember 2012 wurde dieser Betrag bestätigt. Die Vorinstanz hat den Schaden rechtzeitig geltend\ngemacht und dieser ist nicht verjährt.\n\nZudem steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. August 2006 als\nVerwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Er hatte sein\nMandat bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister am 6. September 2011 inne.\nWährend dieser ganzen Zeit waren ausser ihm keine anderen Verwaltungsratsmitglieder im\nHandelsregister eingetragen. Somit war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. August 2006 bis\n6. September 2011 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft. Gemäss oben\nbesprochener Rechtsprechung hatte er damit eine Organfunktion inne, weshalb er unter anderem\nauch für die rechtzeitige Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war und daher\nals haftpflichtiges Organ in Betracht kommt. Dies gilt selbst für den Fall, dass es sich beim\nBeschwerdeführer um einen im Handelsregister aufgeführten Strohmann handelte, der das\nUnternehmen nicht effektiv verwaltete (vgl. hierzu E. 3b). Da der Beschwerdeführer von seinem\nVerwaltungsratsmandat zu keiner Zeit zurücktrat und auch kein vorheriger effektiver Austritt aus\nder Gesellschaft geltend gemacht wird, dauert seine Verantwortlichkeit bis zum Zeitpunkt der\nLöschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.\n\nb) Vorliegend ist unbestritten, dass die nicht erfolgte Bezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge der nicht gemeldeten Arbeitnehmer gegenüber der Vorinstanz in den\nJahren 2008, 2009 und 2010 zur Folge hatte, dass Beiträge in der Gesamthöhe von 20‘619.90\nFranken nicht beglichen wurden. Dies stellt eine klare Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG dar,\nwonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung\nin Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu\nentrichten sind. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung\nvon Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich. Unter\nBerücksichtigung der Höhe des Schadens (20‘619.90 Franken) sowie der langen Dauer des\nBeitragsausstandes (Beitragsjahre 2008, 2009, und 2010) ist von einer schweren Normverletzung\nauszugehen.\n\nBleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer absichtliches oder grobfahrlässiges Handeln\nrespektive Nichthandeln vorgeworfen werden kann. Zwar kann es dem Verwaltungsrat einer\nGrossunternehmung nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden, wenn er nicht\njedes Geschäft, sondern die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang allgemein\nüberprüft. Bei der vorliegend zu beurteilenden Gesellschaft handelte es sich aber offensichtlich\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 14\n\n"}