{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-487_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_487_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_487", "Checksum": "cdeaa72bc2bf240a011a67fc8f0eafb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden\nwäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein\nSchaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher\nWahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch\nErsatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das\nVerschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene\nFehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge\nund der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint. Die Unterbrechung\ndes adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat\ndurch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die\nAusstände gegenüber der Ausgleichskassen hinters Licht geführt und dadurch an der\nWahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 11.\nApril 2011, E. 4.3). Dem ist aber nicht so, wenn für den Verwaltungsrat zwar nicht die kriminellen\nMachenschaften, so aber doch die von Anfang an fehlende Ordnungsmässigkeit des gesamten\nGeschäftsgebarens der Unternehmung – hätte er sich um seine Pflichten als Verwaltungsrat\ngekümmert – klar erkennbar gewesen waren. In solchen ungesicherten Verhältnissen hat sich der\nVerwaltungsrat eines Kleinunternehmens Gewissheit über die Zahlung der AHV-Beiträge zu\nverschaffen. Der Kausalzusammenhang wäre daher nur durch einen früheren Rücktritt infolge\nVerlusts der Dispositionsmöglichkeit unterbrochen worden, weshalb der zurückgetretene\nVerwaltungsrat seiner Haftung bereits ab diesem Zeitpunkt hätte entgehen können (Urteil des\nBundesgerichts 9C_135/2011 vom 11. April 2011, E. 4.4.2).\n\nd) Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall aber nur dann begründet, wenn nicht\nUmstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt\nerscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit\nausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass zwar ein Arbeitgeber in vorsätzlicher\nMissachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem\nnicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 14\n\neinschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183, E.\n1b). Somit ist jeweils zu prüfen, ob allenfalls Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen.\n\nDie Berufung auf Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe ist allerdings nur in einem engen\nRahmen möglich. Eine Rechtfertigung ist insbesondere denkbar, wenn die Arbeitgeberfirma bzw.\nderen Organe durch die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens\nermöglichen können. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er\ndiese Entscheidung trifft, aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine\nBeitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (SVR 2003 AHV Nr. 5 S. 13 E. 5.3.3\nsowie ZAK 1988 600 E. 5c). Ein solcher Rechtfertigungsgrund wurde bei einem Unternehmer\nangenommen, der in einer für die ganze betreffende Branche schwierigen Phase das getan hat,\nwas vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte; im Bestreben, sein Unternehmen zu\nerhalten, hat er zuerst die für dessen Überleben wesentlichen Forderungen der Arbeitnehmer und\nLieferanten befriedigt, wobei er damit rechnen durfte, die Forderungen der Sozialversicherung\ninnert nützlicher Frist begleichen zu können (BGE 108 V 183). Rechtfertigungs- oder\nExkulpationsgründe sind daher dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden\nVerbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der\nForderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden\nkann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder\nEngagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände bestehen (Urteil des ehemaligen\nEidgenössischen Versicherungsgerichts H 405/99 vom 23. August 2000, E. 4 mit weiteren\nHinweisen). Keinen Rechtfertigungsgrund stellen hingegen fehlende finanzielle Mittel dar (ZAK\n1985 621 f. E. 4). Auch ist bei den Rechtfertigungsgründen nicht wesentlich, ob die\nLiquiditätsprobleme selbstverschuldet sind (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts H 34/02 vom 4. März 2004, E. 5.2).\n\nEin Verwaltungsrat kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in\nGeschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem\nEinwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt (Entscheid des\nehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 38/06 vom 26. Oktober 2006, E. 7.3 mit\nHinweisen).\n\n"}