{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-487_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_487_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_487", "Checksum": "cdeaa72bc2bf240a011a67fc8f0eafb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Verschuldensfrage wird\nprimär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 253,\nE. 3b). Dem Verwaltungsrat einer Grossunternehmung kann es nicht als grobfahrlässiges\nVerschulden angerechnet werden, wenn er nicht jedes Geschäft, sondern die Tätigkeit der\nGeschäftsleitung und den Geschäftsgang allgemein überprüft (ZAK 1978 252 E. 6). Das nicht\ngeschäftsführende Verwaltungsratsmitglied darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der\nGeschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken; dabei muss es sich jedoch laufend über\nden Geschäftsgang informieren, Rapporte verlangen, sie sorgfältig studieren, nötigenfalls\nergänzende Auskünfte einziehen und Irrtümer abzuklären versuchen (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 53\nmit Hinweis). Ergibt sich aus diesen Informationen oder irgendwelchen Quellen der Verdacht, dass\ndie Beitragspflicht mangelhaft erfüllt ist, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die\nerforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der\nBeobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts H 267/02 vom 21. Januar 2004, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 114 V 219, E.\n4a). Gerade bei schwierigen finanziellen Verhältnissen ist die Gesellschaft wie auch der\nVerwaltungsrat zu besonders sorgfältigem Handeln hinsichtlich der AHV-rechtlichen\nVerpflichtungen gehalten, insbesondere ist mit Nachdruck auf eine Wiederherstellung des\ngesetzmässigen Zustandes hinzuwirken (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 18 S. 61 und SVR 2003 AHV Nr.\n1 S. 4). Diese unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats ergibt sich aus Art.\n716a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obligationenrecht (OR; SR 220),\nwonach dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten\nPersonen obliegt, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente\nund Weisungen (Ziff. 5). Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sich die Mitglieder des\nVerwaltungsrats periodisch über den Geschäftsgang zu informieren, die ihnen unterbreiteten\nBerichte kritisch zu lesen, nötigenfalls ergänzende Auskünfte zu verlangen und bei Irrtümern oder\nUnregelmässigkeiten einzuschreiten. Diese Kontroll- und Aufsichtspflichten sind nicht delegierbar,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 14\n\ngelten somit grundsätzlich auch für nicht geschäftsführende Verwaltungsräte. Dabei geht es nicht\ndarum, die hier interessierende ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der\nSozialversicherungsbeiträge ständig oder sogar in jedem einzelnen Fall zu überprüfen, es sei\ndenn, es bestehen Hinweise auf diesbezügliche Mängel. Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt\nimmer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte\ngehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat gilt ein strenger Massstab (Entscheid des\nBundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.1 mit Hinweisen). Als Beispiel sei hier\nBGE 112 V 1 erwähnt. Es handelte sich dabei um ein kleines Unternehmen mit einfacher\nVerwaltungsstruktur; das Aktienkapital belief sich auf 50'000 Franken und der für den Schaden\nnach Art. 52 AHVG in Anspruch Genommene war einziger und einzelzeichnungsberechtigter\nVerwaltungsrat. Das Bundesgericht hielt fest, es müsse bei derart einfachen und leicht\nüberschaubaren Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als\nsolcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der\nÜberblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse\nBefugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden. Er könne mit der Delegation\nvon Funktionen an Dritte nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan\nan diese Dritten delegieren.\n\n"}