{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-487_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_487_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_487", "Checksum": "cdeaa72bc2bf240a011a67fc8f0eafb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Hinsichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten ist die Untätigkeit des\nOrgans kausal, so dass kein Grund besteht, für die Schadenersatzpflicht zwischen\nBeitragszahlungen, die bei Eintritt des Organs in den Verwaltungsrat bereits ausstehend waren,\nund solchen, die erst während der Verwaltungsratstätigkeit fällig wurden, zu unterscheiden (ZAK\n1992 S. 249). Am Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwischen Untätigkeit des\nVerwaltungsratsmitglieds und Nichtleistung von Beitragszahlungen, die bei Eintritt in den\nVerwaltungsrat bereits ausstehend waren, mangelt es indes ausnahmsweise, wenn die\nGesellschaft bereits vor dem Antritt des neuen Verwaltungsrates zahlungsunfähig war (Entscheid\ndes ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 235/04 vom 18. April 2005, E. 5.2;\nBGE 119 V 401, E. 4). Die Verzugszinsen auf den rückständigen Beitragszahlungen seit dem\nEintritt in den Verwaltungsrat sind jedoch im Schaden enthalten (SVR 2005 AHV Nr. 15 S. 48;\nBGE 119 V 401, E. 4).\n\nNach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (BGE 126 V 61, E. 4a mit weiteren Hinweisen)\ndauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines\ntatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner\nFunktion aus dem Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die\nBetroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte nehmen\nkönnen. Mit anderen Worten kann ein Verwaltungsrat in der Regel nur für Schaden haftbar erklärt\nwerden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines\neffektiven Austrittes geschuldet und fällig waren (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts H 11/00 vom 20. März 2001, E. 5a).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 14\n\nc) Gemäss der gesetzlichen Ordnung besteht die wesentliche Voraussetzung für die\nSchadenersatzpflicht darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften\nverletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V\n199, E. 1). Grobfahrlässig handelt, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen\nin gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (ZAK\n1988 599 E. 5a; BGE 112 V 156, E. 4, bestätigt in BGE 132 III 523, E. 4.6). Gemäss der\nRechtsprechung des Bundesgerichts ist Grobfahrlässigkeit nur dann erfüllt, wenn ein\nNormverstoss von einer gewissen Schwere vorliegt, wobei eine relativ kurze Dauer des\nBeitragsausstandes dafür sprechen kann, das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens zu\nverneinen (BGE 121 V 243, E. 4b mit Hinweisen). Andererseits hat aber auch bei einem\ngeringfügigen Schadensbetrag und einer relativ kurzen Dauer des Beitragsausstandes immer eine\nWürdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (BGE 121 V 243, E. 4b mit\nHinweis; vgl. auch Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 179/01 vom\n2. Juli 2003, E. 3.3 und H 404/99 vom 13. Februar 2001, E. 2b). So vermag auch ein kurzer\nAusstand nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des verantwortlichen Organes zu führen, wenn\nvorher die Beitragsabrechnung nicht klaglos war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006, E. 5.4). Unter der Berücksichtigung all dieser\nPunkte ist gemäss dem Bundesgericht das Verschulden des Betroffenen im\nGesamtzusammenhang zu beurteilen.\n\n"}