{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-487_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_487_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c0853eab25ceaf44728addf8cfbdca0123f6e9e687d30f708da5fbf597b065de8107d7356f3106a913dfe4b27ff81fc6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_487", "Checksum": "cdeaa72bc2bf240a011a67fc8f0eafb9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Da der adäquate\nKausalzusammenhang durch kriminelle Machenschaften der Geschäftsleitung unterbrochen\nwerde, entfalle seine Schadenersatzpflicht.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der\nBeschwerde. Es folgten weitere Eingaben der Parteien, in welchen diese an ihren Standpunkten\nfesthielten.\n\nIn der Folge wurde dem Ehepaar D.________ und G.________, E.________ und F.________ die\nMöglichkeit eingeräumt, sich zum vorliegenden Verfahren schriftlich zu äussern. Von dieser\nMöglichkeit machte einzig F.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2015 Gebrauch.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz\nvom 21. November 2012 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter fristgerecht bei der\nörtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer\nhat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, die\nRechtmässigkeit des gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruchs prüft.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\nvom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der\nArbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen\nmit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Sodann hat der\nArbeitgeber der Ausgleichskasse periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine\nArbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge\nermittelt und verfügt werden können.\n\nDie Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich\nvorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das ehemalige Eidgenössische\nVersicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen\nAufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle\nSchadendeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172, E. 2). Anderseits bejahte das Gericht die\nSchadenersatzpflicht des Arbeitgebers ausdrücklich nur für jene Fälle, in denen der Schaden auf\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 14\n\neine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung von Vorschriften der AHV-Gesetzgebung\nzurückgeführt werden müsse (BGE 103 V 120, E. 6; 98 V 26, E. 6). Dabei sind sowohl grobe\nFahrlässigkeit als auch Absicht verneint worden, wenn der Arbeitgeber aus Mangel an Mitteln es\nunterlassen hat, die paritätischen Beiträge der Ausgleichskasse zu bezahlen (BGE 108 V 183, E.\n1a mit Verweis auf ZAK 1970 S. 105).\n\nb) Ist der Arbeitgeber selbst nicht mehr in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber der\nAusgleichskasse nachzukommen, können unter bestimmten Voraussetzungen alle mit der\nVerwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen für den Schaden verantwortlich\ngemacht werden. In diesem Zusammenhang wird von der so genannten subsidiären Haftung der\nOrgane gesprochen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich nicht nur auf die formellen Organe\neiner juristischen Person, sondern auch auf Personen, die im Beitragswesen tatsächlich die\nFunktionen von Organen erfüllt haben, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen\noder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft\nmassgebend mitbestimmen. Die Haftung nach Art. 52 AHVG erstreckt sich somit subsidiär auf alle\nfür eine juristische Person handelnden Organe (BGE 114 V 213, E. 3 mit Hinweisen). Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts fallen namentlich Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft\n(BGE 123 V 12, E. 5b) als subsidiär haftpflichtige Organe in Betracht. Ferner handelt gemäss\nständiger Rechtsprechung ein im Handelsregister aufgeführter Strohmann, der aber das\nUnternehmen nicht effektiv führt, grobfahrlässig (Urteile des ehemaligen Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts H 126/04 vom 8. September 2005, E. 4 sowie H 217/02 vom 23. Juni 2003,\nE. 5.3).\n\n"}