Die Gerichtskosten werden auf 800 Franken festgesetzt. Angesichts der teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten zur Hälfte (400 Franken) der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag (400 Franken) wird aufgrund der teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.