6. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2013 die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt; diese umfasst – infolge der hälftigen Kostenübernahme durch die Gewerkschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin – 50 Prozent der Verfahrensund 50 Prozent der Vertretungskosten (605 2012 482). Unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) sowie der am 21. September 2013 eingereichten Kostennote ist Fürsprecher Ismet Bardakci in seiner Funktion als Kantonsgericht KG