getragen. Die beiden übrigen Bereich „Haushaltsführung“ und „Verschiedenes“ sind unbestritten. d) Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht von Einschränkungen im Aufgabenbereich von 54,8 Prozent ausgegangen ist, was zu einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 43,8 Prozent führt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 63,8 Prozent ausging und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zusprach. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2012 zu bestätigen.