Auch kann die Beschwerdeführerin die Präsenz, welche in diesem Alter nebst der Kommunikation wichtig ist, mehrheitlich wahrnehmen. Zudem hat sich die Sprache der Beschwerdeführerin bereits etwas verbessert, und eine Kommunikation mit ihr ist – auch dank der Kommunikationshilfe SmallTalker – besser möglich. Kommt hinzu, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher zur Zeit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht, zu Hause mehrheitlich präsent ist und im Rahmen der Schadensminderungspflicht Betreuungsaufgaben übernehmen und die Kinder zu ausserhäuslichen Aktivitäten begleiten kann. Mit den geschätzten Einschränkungen von 40 Prozent wird dem Sachverhalt genügend Rechnung