Sie könne ihre Kinder ausserhäuslich kaum begleiten. Zu Recht führt die Vorinstanz hierzu aus, dass die Kinder der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 12-, 9- und 5-jährig waren und keine speziellen pflegerischen Massnahmen mehr benötigen. In diesem Alter können vor allem die beiden älteren Söhne auch schon eine gewisse Verantwortung für sich selber und auch für ihren jüngeren Bruder übernehmen. Auch kann die Beschwerdeführerin die Präsenz, welche in diesem Alter nebst der Kommunikation wichtig ist, mehrheitlich wahrnehmen.