mittlerweile gelernt, die Waschmaschine zu bedienen und die Wäsche aufzuhängen. Diese Tätigkeiten sind ihm im Rahmen der Schadensminderungspflicht durchaus zuzumuten. Auch den beiden älteren Söhnen der Beschwerdeführerin könnten diese Arbeiten bereits übertragen werden. Die Beschwerdeführerin kann gemäss den Angaben ihres Ehemannes leichte Arbeiten (wie Wäsche zusammenlegen oder Kleidungsstücke über Wäscheständer hängen) selbständig erledigen. Das Bügeln und Zusammenlegen der Wäsche wird regelmässig durch die Familienhilfe besorgt; die Beschwerdeführerin hilft dabei nach ihren Möglichkeiten mit der linken Hand mit.