Auch im Bereich „Einkaufen“ ist die Beschwerdeführerin auf die Hilfe Dritter angewiesen, da sie nach wie vor grosse Mühe hat, die vier Stockwerke über die Treppen zu überwinden (kein Lift) und auch keine Taschen tragen kann, da ihr die Balance fehlt. Ausserdem kennt sie den Wert des Geldes nicht mehr. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht kann vom Ehemann erwartet werden, dass er den Einkauf erledigt; die Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in unmittelbarer Umgebung und können problemlos zu Fuss erreicht werden. Auch den beiden älteren Kindern kann zugemutet werden, den Einkauf zu besorgen; gegebenenfalls ist ihnen eine Einkaufsliste mitzugeben.