Im Bereich der „Wohnungspflege“ kann die Beschwerdeführerin schwere Arbeiten (wie Staubsaugen und Putzen) nicht verrichten, da sie unter grossen Schmerzen leidet. Sie kann jedoch mit der linken Hand aufräumen und abstauben. Weiter kann vom Ehemann wie auch von den Kindern im Rahmen der Schadensminderungspflicht erwartet werden, dass sie in diesem Bereich vermehrt Verantwortung übernehmen. Die Kinder sind in einem Alter, da sie ihre Betten selber machen und ihre Zimmer selber aufräumen, abstauben und staubsaugen können; den beiden älteren Söhnen können bereits gewisse Aufgaben im allgemeinen Wohnbereich übertragen werden.