Ausserdem besteht die Möglichkeit, in einem gewissen Rahmen auf Fertigprodukte (Tiefkühlprodukte, gerüstetes und bereits geschnittenes Gemüse) zurückzugreifen. Kommt hinzu, dass vorliegend dem Ehemann und den Kindern (insbesondere den beiden älteren Söhnen) im Rahmen der Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann, gewisse Arbeiten (insbesondere solche, welche die Beschwerdeführerin nicht ausführen kann) zu übernehmen. Damit gibt es an der von der Vorinstanz festgehaltenen Einschränkung von 50 Prozent nichts auszusetzen.