Schadensminderungspflicht als zumutbar hält, was – wie bereits weiter oben ausgeführt wurde – nicht zu beanstanden ist. Obschon die Beschwerdeführerin nur eine pauschale Kritik am Abklärungsbericht und der angefochtenen Verfügung vorbringt, ist im Folgenden auf die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen näher einzugehen: