c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung nicht näher auf die schriftlich erhobenen Einwände vom 3. August 2012 ein. Diese Kritik ist nicht begründet. Vielmehr führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Detail aus, welche Arbeiten die Beschwerdeführerin selber verrichten kann; diesbezüglich ergeben sich keine Divergenzen zu den schriftlichen Einwänden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vorinstanz eine Mithilfe des Ehemannes und der Kinder im Haushalt im Rahmen der Kantonsgericht KG Seite 11 von 13