Zudem muss sie die Mithilfe ihres Ehemannes und der im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung 12 und 9 Jahre alten Söhne in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht erweist sich deren Mithilfe im Haushalt als zumutbar (Urteil 8C_42/2010 vom 27. Mai 2010, E. 3.3), wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Was die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes anbelangt, so kann alleine deshalb nicht auf eine höhere Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geschlossen werden.