Was die Schadensminderungspflicht anbelangt, ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, Massnahmen zu ergreifen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keine Entschädigung zu erwarten hätte. So muss sie die anfallenden Haushaltsarbeiten einteilen und an ihre Beschwerden anpassen, regelmässig Pausen einlegen sowie je nach ihrer Tagesverfassung andere Arbeiten erledigen. Zudem muss sie die Mithilfe ihres Ehemannes und der im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung 12 und 9 Jahre alten Söhne in Anspruch nehmen.